4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hiervor ergibt sich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war und der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Nachdem die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte im vorliegenden Verfahren zudem notwendig war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist dem Gesuchsteller Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und -9-