Nach dem Dargelegten ist dem Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren (OF.2022.91) im Umfang von Fr. 500.00 zu bewilligen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).