Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller die Steuern jeweils bezahlt (hat). Entgegen dem Gesuchsteller ist es denn auch nicht gerichtsnotorisch, dass die Steuern "immer" in Betreibung gesetzt werden, wenn sie "nicht sofort bezahlt werden". So ist hinsichtlich offener oder laufender Steuerforderungen etwa auch der Abschluss einer Ratenzahlungsoder Stundungsvereinbarung mit der Steuerbehörde denkbar. Unbesehen davon ist kein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers aktenkundig, so dass ohnehin nicht feststeht, ob er bis anhin für Steuerschulden -7-