Zunächst war es entgegen dem Gesuchsteller nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Steuerbelastung aufgrund der eingereichten Steuererklärungen zu berechnen. Schlussendlich kann die Frage betreffend die effektive Höhe der Steuerlast aber ohnehin offenbleiben, zumal die laufenden Steuern nur dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 338). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller die Steuern jeweils bezahlt (hat).