3.2. Im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. August 2022 machte der Gesuchsteller in seinem Grundbedarf eine monatliche Steuerlast von "geschätzt" Fr. 100.00 geltend und reichte die Steuererklärung 2021 ein (Beilage 5 zum Gesuch vom 5. August 2022). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens reichte er zudem die Steuerveranlagung 2021 (Beilage zur Eingabe vom 16. Februar 2023) und die Steuererklärung 2022 ein (eingereichte Unterlagen vom 9. August 2023). Zunächst war es entgegen dem Gesuchsteller nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Steuerbelastung aufgrund der eingereichten Steuererklärungen zu berechnen.