Die Höhe der Steuern hänge vom jeweiligen Kanton und von der jeweiligen Gemeinde ab. Die Vorinstanz habe aufgrund der Steuerveranlagung 2021 gewusst, wie hoch die Steuerlast des Gesuchstellers sein werde. Entsprechend wäre der gesamte Betrag von Fr. 4'652.00 zu berücksichtigen gewesen. Im Weiteren sei für die Fahrtkosten ein Kilometerpreis von Fr. 0.70 und nicht von Fr. 0.50 einzusetzen. Schliesslich seien die hypothetischen Prozesskosten willkürlich festgelegt worden. Für ein erstinstanzliches Scheidungsverfahren mit einem zweiten Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung sei mit Anwaltskosten von insgesamt Fr. 8'000.00 zu rechnen.