Diese Belege habe der Gesuchsteller eingereicht und er sei somit seiner Beweispflicht nachgekommen. Gestützt auf den Gehörsanspruch und die richterliche Fragepflicht sowie im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glaube wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor ihrem Entscheid dem Gesuchsteller eine Frist anzusetzen, um Belege zu den Steuern nachzureichen. Aus der Veranlagungsverfügung 2021 ergebe sich sowohl das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen des Gesuchstellers. Die Höhe der Steuern hänge vom jeweiligen Kanton und von der jeweiligen Gemeinde ab.