Normalerweise bezahle der Steuerpflichtige ungefähr 1/12 seines Monatslohns an die Steuern, was im vorliegenden Fall Fr. 430.00 ausmache. Die Vorinstanz hätte bei Zweifeln über die Höhe der Steuerlast weitere Belege einfordern müssen. Steuerschulden würden zudem immer in Betreibung gesetzt, wenn sie nicht sofort bezahlt würden, was gerichtsnotorisch sei. Es sei überspitzt formalistisch und damit willkürlich, vom Gesuchsteller Zahlungsbelege betreffend die Steuern zu verlangen, zumal er seine definitive Steuerveranlagung 2021 ins Recht gelegt habe.