2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die Steuern in seinem Existenzminimum zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Er habe die Steuererklärung 2021, die Steuerveranlagung 2021 inkl. Belege sowie die Steuererklärung 2022 eingereicht. Aufgrund seines Einkommens sei es der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen, die hypothetische Steuerlast zu berechnen. Normalerweise bezahle der Steuerpflichtige ungefähr 1/12 seines Monatslohns an die Steuern, was im vorliegenden Fall Fr. 430.00 ausmache.