2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass dem erweiterten Existenzminimum des Gesuchstellers von Fr. 4'784.55 ein Nettoeinkommen von Fr. 5'163.30 gegenüberstehe, -5- womit der Gesuchsteller über einen monatlichen Überschuss von Fr. 378.75 verfüge. Damit sei er in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens (SF.2022.61) und des Scheidungsverfahrens (OF.2022.91) zu bestreiten.