2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3. Es sei die Gerichtskasse Lenzburg anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen. -4- Eventualiterbegehren: 4. In Guheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 11.10.2023 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.