3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes: " Hauptbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 2 und 5 des Entscheids vom 11.10.2023 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die Verfahren OF.2022.91 sowie für das Verfahren SF.2022.61 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.