2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 11. Oktober 2023: " 1. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. -3- 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Gesuchgegnerin betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 4. 4.1. Der Gesuchgegnerin wird im vorliegenden Verfahren und im Scheidungsverfahren OF.2022.91 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.