" 1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.00 und für das eingeleitete Scheidungsverfahren (OF.2022.91) einen Prozesskostenvorschuss von 6'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Gesuchgegnerin für das vorliegende Verfahren sowie für das eingeleitete Scheidungsverfahren (OF.2022.91) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer)."