2. Über B. ____, […], wird mit Wirkung ab […], der Konkurs eröffnet. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleistetem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 200.00 verrechnet, so dass der Klägerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. - 10 - 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Klägerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 400.00 zusteht.