Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin keine Parteientschädigung verlangt, weshalb ihr keine zuzusprechen ist. Hinsichtlich des obergerichtlichen Verfahrens ist der Beklagte gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mangels Einreichung einer Kostennote durch die Klägerin ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Diese ist gesamthaft auf Fr. 800.00 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Juni 2023 aufgehoben.