4. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Konkursforderung durch die Zahlung der D._____ AG vom 12. Mai 2023 von Fr. 755'000.00 i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG getilgt wurde. Somit hat der Beklagte nicht bewiesen, dass die Konkursforderung getilgt ist oder ihm die Klägerin die Stundung gewährt hat. Nachdem die Sache spruchreif i.S.v. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist, ist die Beschwerde der Klägerin gutzuheissen und der Konkurs gegen den Beklagten zu eröffnen. Damit erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin gewahrt hat oder ob diese anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 korrekt vertreten war.