Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 19. Juni 2023 führte C._____ von der D._____ AG aus, er habe die offene Forderung für den Beklagten bezahlt. Die Summe sei in den Fr. 755'000.00 enthalten, welche die D._____ AG der Klägerin bezahlt habe. Die Klägerin sagte aus, die Forderung sei nicht bezahlt worden. Sie habe zwar Fr. 755'000.00 am 12. Mai 2023 erhalten, allerdings von C._____ von der D._____ AG. Es sei mehr geschuldet als Fr. 755'000.00 (act. 19 f.). Dass der D._____ AG ein Recht eingeräumt worden wäre, die Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR nachträglich abzugeben, wurde von keiner Partei geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Aussagen von C.___