Im Übrigen geht aus den Akten kein Schriftstück hervor, wonach die D._____ AG bei der Zahlung gegenüber der Klägerin erklärte, dass sie die Schuld des Beklagten tilgen wolle. Insbesondere stellt das Schreiben vom 26. Mai 2023 keine solche Erklärung dar. Darin hielt sie nicht zuhanden der Klägerin als Gläubigerin, sondern lediglich gegenüber dem Beklagten fest, in der Anlage finde sich der Kontoauszug, der den erfolgreichen Zahlungsvorgang an die Klägerin bestätige (act. 11). Bei der entsprechenden Beilage handelte es sich um eine Version des Zahlungsversprechens der E._____ vom 24. März 2023 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 26. Mai 2023).