86 OR ist dispositiven Rechts (SCHROETER, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 OR). Dem Vertrag lässt sich in der Ziff. 10 hinsichtlich Wahlrechts eine Einschränkung entnehmen, nämlich, dass die streitgegenständliche Konkursforderung nicht in den Fr. 755'000.00 enthalten ist. Deshalb durfte die D._____ AG davon keinen Gebrauch mehr machen.