Aus der Ziff. 10 des Vertrages vom 30. März 2023 geht hervor, dass die Schulden der D._____ AG gegenüber der Klägerin per 31. März 2023 Fr. 1'690'980.60 betrugen. Davon sind Fr. 400.000.00 abzuziehen, wenn die Ausstellung eines Wechsels gezogen auf die F._____ AG an die Klägerin in diesem Betrag erfolgt. Zudem sind Fr. 755.000.00 gemäss dem Versprechen der E._____ zu subtrahieren. Sodann sind die Kosten gemäss Ziff. 9 lit. a bis d sowie der Restbetrag aus der Forderung der Klägerin von Fr. 61'385.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2022 gegenüber dem Beklagten zu addieren. Die Restforderung ergibt sich aus diesen Beträgen (BB 8, S. 4). Art. 86 OR ist dispositiven Rechts (SCHROETER, a.a.