Dies ist für den Beklagten jedoch nicht relevant, da er keine Vertragspartei bildet. Zentral an der Vereinbarung ist, dass die D._____ AG sich verpflichtete, für die Konkursforderung des Beklagten einzustehen, wenn dieser nicht selbst zahlt. Vorliegend ist genau dieser Fall -8- eingetreten, musste die Klägerin doch am 12. Mai 2023 das Konkursgesuch stellen (act. 2).