zzgl. Zinsen und Vollstreckungskosten zu bezahlen (BB 8, S. 1 f.). Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, sind verschiedene Bestimmungen der Vereinbarung – insbesondere betreffend Rechte und Pflichten zwischen den Parteien nach der Zahlung der E._____ oder eines anderen Zahlungsversprechens von mindestens Fr. 755'000.00 – unkenntlich gemacht worden (BB 8, S. 3 f.). Was die Parteien der Vereinbarung diesbezüglich tatsächlich abgemacht haben, bleibt somit im Dunkeln. Dies ist für den Beklagten jedoch nicht relevant, da er keine Vertragspartei bildet.