Die Vertragsparteien stellten fest, dass die Forderung aus der Baustelle "S. _____" ursprünglich um Fr. 72'443.10 höher war, von Dritten aber bereits Fr. 11'058.10 bezahlt worden sind und derzeit noch ein Anspruch zugunsten der Klägerin von Fr. 61'385.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2022 gegenüber dem Beklagten besteht. Für den Fall, dass dieser seine Schuld gegenüber der Klägerin nicht (vollständig) bezahlt, verpflichtet sich die D._____ AG, den fehlenden Forderungsbetrag zzgl. Zinsen und Vollstreckungskosten zu bezahlen (BB 8, S. 1 f.).