Der Beklagte wollte der D._____ AG in der Folge das streitgegenständliche Grundstück verkaufen und am 19. Dezember 2022 kam es zum Abschluss des Kaufvertrags mit einem Nachtrag vom 6. April 2023 (BB 18). Am 28. März 2023 gab die E._____ ein Zahlungsversprechen ab. Danach verpflichtete sie sich, den Restkaufpreis für die Liegenschaft in Höhe von Fr. 2'300'000.00 im Umfang von Fr. 755'000.00 innert zwei Arbeitstagen seit Zustellung der Tagebuchbestätigung des Grundbuchamtes an die Klägerin zu bezahlen (BB 12).