Der Beklagte schloss mit der D._____ AG einen Werkvertrag zur Erstellung eines Bauwerks auf dem Grundstück "S. _____" ab. Die D._____ AG wie- -7- derum zog einen Subunternehmer bei. Dieser stellte ihr diverse Rechnungen und zedierte schliesslich die Forderungen an die Klägerin. Nachdem der Werklohn nicht bezahlt wurde, liess die Klägerin zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die D._____ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück eintragen (Beschwerdebeilage [BB] 10, S. 1 ff.).