Der Schuldner hat nachzuweisen, dass seine Leistung aufgrund seiner Anrechnungserklärung auf die behauptete Forderung anzurechnen ist. Der Gläubiger hat zu beweisen, dass ihm mehrere Forderungen zustehen, sofern die schuldnerische Leistung unstreitig ist, und allenfalls, dass er seine Anrechnungsanordnung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf der Quittung festgehalten hat. Der Schuldner hat hingegen seinen Widerspruch gegen diese Erklärung zu beweisen sowie, dass er ihn sofort erhoben hat (SCHROETER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86 OR). Art. 86 Abs. 1 OR gilt auch, wenn nicht der Schuldner, sondern ein Dritter anstelle des Schuldners leistet (SCHROETER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 OR).