2020, N. 13 zu Art. 86 OR). Der Schuldner kann die Anrechnungserklärung nicht nur "bei der Zahlung" abgeben, er kann sich auch im Voraus schon dem Gläubiger gegenüber dazu äussern. Ebenso ist es möglich, dass dem Schuldner die nachträgliche Bestimmung vorbehalten bleibt (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 24 zu Art. 86 OR). Fehlt eine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR, so wird die Zahlung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.