Dieser Betrag stehe der Klägerin nicht zu. Aufgrund des Wahlrechts der D._____ AG, wonach sie mit den Fr. 755'000.00 die Forderung gegenüber dem Beklagten vollumfänglich bezahlt habe, müsste die Klägerin eine allfällige Differenz bei der D._____ AG einfordern. -6- 3.