Es bedürfe keiner vertraglichen Grundlage, um das Wahlrecht gemäss Art. 86 Abs. 1 OR geltend zu machen. Wenn die D._____ AG eine andere Forderung mitbezahle und die eigene nicht in voller Höhe fristgerecht leiste, gerate sie in Verzug. Dieser betreffe aber das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Diese versuche, durch das vertragliche Einverlangen von Fr. 755'000.00 gegenüber der D._____ AG und dem Konkursbegehren (Stand 30. März 2023: Fr. 65'639.55) gegenüber dem Beklagten einen Betrag von insgesamt Fr. 820'639.55 erhältlich zu machen. Dies sei unzulässig. Dieser Betrag stehe der Klägerin nicht zu.