86 Abs. 1 OR. In der eingereichten Version der Vereinbarung vom 30. März 2023 seien verschiedene Bestimmungen geschwärzt worden. Vorliegend entstehe der Eindruck, dass Bestimmungen, die der Klägerin unliebsam seien, unkenntlich gemacht worden seien. Der Beklagte habe niemanden unter Druck gesetzt. Eine Vertragsverletzung im Verhältnis zwischen der D._____ AG und der Klägerin sei nicht im Konkursverfahren gegenüber dem unbeteiligten Beklagten geltend zu machen. Es bedürfe keiner vertraglichen Grundlage, um das Wahlrecht gemäss Art. 86 Abs. 1 OR geltend zu machen.