Das rechtliche Gehör der Klägerin sei gewahrt worden. C._____ habe anlässlich der Verhandlung lediglich wiederholt, was im Schreiben vom 26. Mai 2023 festgehalten worden sei. Sämtliche weiteren Aussagen stammten vom Vertreter des Beklagten. Die Klägerin habe sich anlässlich der Verhandlung nicht gegen die Anwesenheit C._____ ausgesprochen. Die D._____ AG habe sich mit Vertrag vom 30. März 2023 gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die Schuld des Beklagten aufzukommen, wenn dieser nicht selbst bezahle, was am 12. Mai 2023 der Fall gewesen sei. Demnach sei diese selbst Schuldnerin der noch offenen Forderung gewesen. Der Vertrag enthalte keine Abrede betreffend Art. 86 Abs. 1 OR.