Dies sei anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 von der Klägerin bestätigt worden. Mit Zahlung vom 12. Mai 2023 sei die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich beglichen worden. Die Erklärung der D._____ AG vom 26. Mai 2023 sei von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2023 der Klägerin zugestellt worden. Sie habe demnach vor der Verhandlung vom 19. Juni 2023 Kenntnis von der Erklärung der D._____ AG gehabt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 sei die Klägerin zudem von der Vorinstanz aufgefordert worden, zu erklären, ob die Zahlung getätigt worden sei. Eine entsprechende Eingabe sei nicht erfolgt. Das rechtliche Gehör der Klägerin sei gewahrt worden.