Der Beklagte hielt in der Beschwerdeantwort fest, er sei keine Partei des Vertrages vom 30. März 2023. Allfällige Vertragsverletzungen seitens D._____ AG könnten nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Vielmehr sei diese dafür haftbar zu machen. Das Schreiben der D._____ AG vom 26. Mai 2023, worin sie gegenüber dem Beklagten den erfolgreichen Zahlungsvorgang an die Klägerin bestätigt habe, sei nach dem Vertrag entstanden. Die D._____ AG habe am 12. Mai 2023 die Zahlung an die Klägerin getätigt. Dies sei anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 von der Klägerin bestätigt worden.