Vorliegend gebe es keine Urkunden, wonach die Forderung bezahlt worden sei. Insbesondere stellten weder der bei der Vorinstanz seitens Beklagtem eingereichte Entwurf des Zahlungsversprechens vom 24. März 2023 noch die Kopie eines "Fresszettels", auf dem im Rahmen von Verhandlungen irgendwelche nicht nachvollziehbaren Zahlen aufgelistet worden seien, Urkunden dar. -5-