__ AG Fr. 755'000.00 von der E._____ erhalten. Darin sei jedoch die Konkursforderung nicht enthalten. Dies gehe aus der Rz. 4 der Vereinbarung vom 30. März 2023 hervor. Die Klägerin wolle die Bezahlung seitens Beklagtem. Das Wahlrecht nach Art. 86 Abs. 1 OR könne nur dann durch den Schuldner ausgeübt werden, wenn er sich mit dem Gläubiger nicht schon vor der Bezahlung darüber geeinigt habe, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet werden solle. Die Erklärung der D._____ AG sei unzutreffend gewesen. Vorliegend gebe es keine Urkunden, wonach die Forderung bezahlt worden sei.