86 Abs. 1 OR rechtsgültig abgegeben können. Am 30. März 2023 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der D._____ AG abgeschlossen worden, wonach die Konkursforderung nicht Teil der Fr. 755'000.00 sei. Diese sei im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "S. _____" entstanden. Die D._____ AG habe für den Beklagten ein Gebäude erstellt. Dieser habe ihr den Werklohn nicht bezahlen können, weshalb die Klägerin zur Sicherstellung ihrer Subunternehmerforderungen gegen die D._____ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück habe eintragen lassen.