__ nicht dazu befragt worden, ob er persönliche Beziehungen zu den Parteien hege oder andere Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit vorlägen. Die in einem Umschlag der Beklagten eingereichte Erklärung der D._____ AG vom 26. Mai 2023 werfe die Frage auf, ob es eine Absprache mit dem Zeugen oder gar Drückausübungen auf diesen gegeben habe. Des Weiteren habe die Klägerin keine Ergänzungsfragen stellen und auch nicht zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. C._____ habe für die D._____ AG keine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR rechtsgültig abgegeben können.