Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, im Verfahren betreffend Konkurseröffnung sei kein Zeugnis möglich. Mit dem Abstellen auf die Aussage eines Dritten, der keine Partei sei, habe die Vorinstanz Art. 174 Ziff. 2 SchKG unrichtig angewandt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Vorliegend sei C._____ nicht als Zeuge vorgeladen worden. Die Vorinstanz hätte der Klägerin vorgängig mitteilen sollen, dass sie dem Beklagten gestatte, Zeugen mitzunehmen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die Klägerin hätte dann darauf hinwei- -4-