Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Konkursbegehrens fest, anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 habe C._____ von der D._____ AG angegeben, er habe die offene Forderung für den Beklagten bezahlt. Die Summe sei in den Fr. 755'000.00 enthalten, welche die D._____ AG der Klägerin bezahlt habe. Diese habe bestätigt, die Fr. 755'000.00 am 12. Mai 2023 erhalten zu haben. In Anwendung der in Art. 86 OR festgehaltenen Wahlmöglichkeit des Schuldners, welche auch bei Bezahlung durch einen Dritten gelte, sei daher davon auszugehen, dass die Konkursforderung durch die Zahlung der D._____ AG getilgt sei.