2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 4. Juli 2023 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgendem Antrag: "Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Juni 2023 (Verfahrensnummer SG. 2023.58) sei aufzuheben." -3- Überdies begehrte die Klägerin Folgendes: