2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 23. September 2022 dem Beklagten am 3. Oktober 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 hielt die D._____ AG zuhanden des Beklagten fest, gemäss beigelegtem Kontoauszug sei die Zahlung an die Klägerin erfolgt. 2.3. Am 19. Juni 2023 wurde die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung durchgeführt. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte gleichentags: " 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.