3. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin entfällt, da ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. -5-