1.2.2. Die vom Beklagten als juristischem Laien verfasste Beschwerde enthält keinen formellen Rechtsmittelantrag. Aus der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich, dass er die Forderung nicht so, wie von der Klägerin mit Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj in Betreibung gesetzt, akzeptiert. Denn es wird die im Zahlungsbefehl "geforderte Fälligkeit [von Fr. 58'000.00 zuzüglich Parteientschädigung von Fr. 1'900.00] für den Zeitraum vom 01/2020 bis 05/2022" als "nicht korrekt berechnet" bezeichnet, und ferner gerügt, dass ein Pfändungsvollzug in Höhe von Fr. 19'477.75 zuzüglich Kosten und Zinsen durch das Betreibungsamt S._____ nicht berücksichtigt worden sei.