Ergibt sich aus dem Rechtsmittel insgesamt mit der erforderlichen Eindeutigkeit, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, ist dem Erfordernis des Rechtsmittelantrags auch ohne entsprechenden formellen Rechtsmittelantrag Genüge getan (BGE 137 III 617 E. 6.2). Insbesondere ist an den Fall zu denken, dass eine erstinstanzlich (ganz oder teilweise) unterlegene beklagte Partei klar an ihrem vor Vorinstanz gestellten Begehren auf vollständige Abweisung der Klage festhält. -4-