1. 1.1. Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid steht als Rechtsmittel die vom Beklagten erhobene Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Der Beklagte ist durch den von ihm angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid zweifelsohne beschwert, nachdem dem Rechtsöffnungsbegehren praktisch vollständig stattgegeben wurde. Die in Art. 321 Abs. 2 ZPO statuierte Rechtsmittelfrist wurde eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Beschwerde nichts entgegen.