3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'350.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." 2.4. Der Beklagte nahm diesen Entscheid, der ab 16. Mai 2023 bei der Post abholbereit gelegen hatte, am 5. Juni 2023 in Empfang. Unter dem Datum des 7. Juni 2023 verfasste er eine Eingabe an das Bezirksgericht Bremgarten, die der Gerichtspräsident als sinngemässes Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids entgegennahm. -3-