2. 2.1. Mit Gesuch vom 22. November 2022 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die oben erwähnten, in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Betreibungskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme. 2.3. Am 11. Mai 2023 erging folgender Entscheid (im Dispositiv) des Gerichtspräsidiums Bremgarten: