Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.155 / / nk (SR.2022.234) Art. 51 Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail, [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom tt.mm.jjjj für eine Forderung von Fr. 58'000.00 nebst Zins zu 5% seit 26. Oktober 2022 sowie eine Forderung von Fr. 1'900.00 nebst Zins zu 5% seit 2. November 2021. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 7. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl am 15. November 2022 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 22. November 2022 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die oben erwähnten, in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Betreibungskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme. 2.3. Am 11. Mai 2023 erging folgender Entscheid (im Dispositiv) des Gerichtspräsidiums Bremgarten: "1. Der Gesuchstellerin [= Klägerin] wird in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) für den Betrag von Fr. 58'000.00 nebst Zins zu 5% seit 08.11.2022 und für den Betrag von Fr. 1'900.00 nebst Zins zu 5% seit 03.11.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 ist vom Gesuchsgegner [= Beklagten] zu tragen. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'350.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Ge- suchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Ge- suchsgegners vorab erheben darf." 2.4. Der Beklagte nahm diesen Entscheid, der ab 16. Mai 2023 bei der Post abholbereit gelegen hatte, am 5. Juni 2023 in Empfang. Unter dem Datum des 7. Juni 2023 verfasste er eine Eingabe an das Bezirksgericht Bremgarten, die der Gerichtspräsident als sinngemässes Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids entgegennahm. -3- 3. Gegen den ihm am 30. Juni 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte innert Frist am 8. Juli 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid steht als Rechtsmittel die vom Beklagten erhobene Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Der Beklagte ist durch den von ihm angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid zweifelsohne beschwert, nachdem dem Rechtsöffnungsbegehren praktisch vollständig stattgegeben wurde. Die in Art. 321 Abs. 2 ZPO statuierte Rechtsmittelfrist wurde eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Beschwerde nichts entgegen. 1.2. 1.2.1. Allerdings ist als weitere Rechtsmittelvoraussetzung ein rechtsgenüglicher (formeller) Rechtsmittelantrag erforderlich. Ohne solchen ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 35 zu Art. 311 ZPO für die Berufung, was für die Beschwerde nicht minder gilt). Der Rechtsmittelantrag hat grundsätzlich die Willensbekundung des Rechtsmittelklägers zu enthalten, inwieweit der angefochtene Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll; bei Streitigkeiten über Geldforderungen ist eine Bezifferung erforderlich (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Dies ergibt sich schon aus der Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nur ausnahmsweise kann ein auf Rückweisung gerichteter Rechtsmittelantrag genügen, wenn die Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind (vgl. dazu REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Sodann steht das Antragserfordernis unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt sich aus dem Rechtsmittel insgesamt mit der erforderlichen Eindeutigkeit, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, ist dem Erfordernis des Rechtsmittelantrags auch ohne entsprechenden formellen Rechtsmittelantrag Genüge getan (BGE 137 III 617 E. 6.2). Insbesondere ist an den Fall zu denken, dass eine erstinstanzlich (ganz oder teilweise) unterlegene beklagte Partei klar an ihrem vor Vorinstanz gestellten Begehren auf vollständige Abweisung der Klage festhält. -4- 1.2.2. Die vom Beklagten als juristischem Laien verfasste Beschwerde enthält keinen formellen Rechtsmittelantrag. Aus der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich, dass er die Forderung nicht so, wie von der Klägerin mit Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj in Betreibung gesetzt, akzeptiert. Denn es wird die im Zahlungsbefehl "geforderte Fälligkeit [von Fr. 58'000.00 zuzüglich Parteientschädigung von Fr. 1'900.00] für den Zeitraum vom 01/2020 bis 05/2022" als "nicht korrekt berechnet" bezeichnet, und ferner gerügt, dass ein Pfändungsvollzug in Höhe von Fr. 19'477.75 zuzüglich Kosten und Zinsen durch das Betreibungsamt S._____ nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte stellt den in Betreibung gesetzten Unterhaltsausstand als solchen somit nicht grundsätzlich in Abrede, sondern bestreitet lediglich dessen Höhe (vgl. auch seine Eingabe vom 7. Juli 2023, act. 51 f.). Ohne Bezifferung des anerkannten Teils des Unterhaltsausstands fehlt es an einem genügenden Rechtsmittelantrag. Damit kann auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden. 2. Die vom Beklagten erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde (Art. 322 Abs. 2 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin entfällt, da ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. -5- Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella