2. [ersatzlos aufgehoben] 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 600.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 700.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)